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Satzung

§1 Name Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Reitsportverein Dessau-Neeken e.V.
Er hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Stendal eingetragen.


§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren;
b. die Ausbildung von Reiter und Pferd in Reiten und Voltigieren;
c. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breitensports in Reiten und Voltigieren;
d. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
e. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
f. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport im Gemeindegebiet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene Pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.


§3 Mitgliedschaft


1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über Aufnahme oder Ablehnung.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Ordnungen und Beschlüsse des
Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung an. Alle Bestimmungen, Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in der Vereinsordnung festgehalten.

§3a Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Bei Austritt endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
4. Ist ein Mitglied länger als ein Geschäftsjahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

 

§4 Verpflichtungen gegenüber dem Pferd


1. Vereinsmitglieder verpflichten sich die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, insbesondere §1 grundsätzlich einzuhalten.
2. „Die 9 ethischen Grundsätze des Pferdefreundes“ (Hrsg. FN 1995) sind Grundlage des Umgangs mit dem Pferd in unserem Verein.

 

§5 Rechnungswesen und Beiträge


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder Umlagen und Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Finanzordnung veröffentlicht.


§6 Organe


1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Ehrenrat
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen können zurückerstattet werden.

 

§7 Mitgliederversammlung


1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung auch an die zuletzt genannte Emailadresse dieses Mitglieds erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Blockwahlen sind zulässig. Soweit die Satzung nichts andres bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das, vom Versammlungsleiter zu ziehende, Los.
6. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

7. Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
8. Über Investitionen/Anschaffungsvorgänge und Verträge zum Anlagevermögen im Wert ab 3.000€ entscheidet die Mitgliederversammlung. Die MV genehmigt den Haushaltsplan.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungsvorgängen verzeichnen muss. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren, auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.

 

§8 Vorstand


1. Dem Vorstand gehören an:
a. der/die Vorsitzende
b. der/die stellvertretende Vorsitzende
c. der/die Schatzmeister/in
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Ergänzungswahl durchzuführen. Der neue Vorstand ist bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Vorstandssitzungen finden mindestens 6 Mal im Jahr statt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Protokolle der Vorstandssitzungen sind gesammelt aufzubewahren und Vereinsmitgliedern auf Anfrage zur Einsicht vorzulegen.
5. Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit diese ausschließlich formellen Charakter haben und den Inhalt der Satzung als solche nicht verändern.

 

§9 Ehrenrat


1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Ehrenrat soll in erster Linie streitschlichtend wirken. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und gibt den Betroffenen Zeit und Gelegenheit sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

 

§10 Rechnungsprüfung


1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben. Eine Überprüfung erfolgt mindestens 2 Mal jährlich. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen
2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.

3. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
 

§11 Ordnungen


Ordnungen sind
1. Die Vereinsordnung
2. Die Finanzordnung
3. Die Hausordnung
Sie ergänzen die Satzung.

 

§12 Auflösung


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dessau e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Inkrafttreten


Die Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung am 15.03.2024 beschlossen worden.
Die Änderung §8 Pkt. 3 wurde am 08.11.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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06862 Dessau-Roßlau

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