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Satzung

§1 Name Rechtsform und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen Reitsportverein Dessau-Neeken e.V.

Er hat seinen Sitz in Dessau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Dessau eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes.

Der Verein ist Mitglied im Kreisreiterverband Dessau-Roßlau.

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§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

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  1. Der Reitsportverein bezweckt:

    1. ​die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und Voltigieren;

    2. die Ausbildung von Reiter und Pferd in Reiten und Voltigieren;

    3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports in Reiten und Voltigieren;

    4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

    5. die Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

    6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

    7. die Förderung des therapeutischen Reitens;

    8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport im Gemeindegebiet.

  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgabe verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne §§51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. §13).

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§3 Erwerb der Mitgliedschaft

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  1. ​Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliedsversammlung gefordert werden.

  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Ordnungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung an.

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§3a Rechte der Mitglieder

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  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins (lt. Finanzordnung) zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen, vom Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Reitsports zu verlangen, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu richten.

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§3b Pflichten der Mitglieder

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  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen (Ordnungen und Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung) anzuerkennen und zu befolgen.

  2. Das Mitglied hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Sofern nicht eine Befreiung durch den Vorstand vorliegt, ist für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbeitrag zu entrichten.

  3. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

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§3c Verpflichtung gegenüber dem Pferd

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  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen;​

    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;

    3. die Grundsätze  verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdehaltung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

    4. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

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§4 Beendigung der Mitgliedschaft

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  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. Bei beschränkt Geschäftsfähigen muss die Kündigung durch einen Erziehungsberechtigten erfolgen. Die Kündigung muss an den Vorstand adressiert sein.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:​

    • gegen die Satzung oder satzungsgemäße Be​schlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

    • Gegen §3c (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;

    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung (Erinnerung + 2 maliger schriftlicher Mahnung) länger als 6 Monate nicht nachkommt.

  4.  Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss kann angefochten werden und wird dann durch die Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen sie das Nutzungsrecht nach §3a.

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§5 Rechnungswesen und Beiträge

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  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Zahlung bis zum 30.04. eines jeden Geschäftsjahres fällig. Personen, die innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres Mitglied werden wollen, zahlen anteilig ihren Beitrag.

  4. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung eine Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.

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§6 Organe

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  1. Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung​

    • der Vorstand

    • der Ehrenrat

  2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden Auslagen können zurückerstattet werden.

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§7 Mitgliederversammlung

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  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Tag der Versammlung müssen 2 Wochen liegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.

  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertrag ist nicht zulässig.

  7. Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.

  8. Über Investitionen/Anschaffungsvorgänge zum Anlagevermögen im Wert von mehr als 3.000€ entscheidet die Mitgliederversammlung.

  9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

  10. Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind vom Schriftführer Protokolle zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren, auf Verlangen den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen. Die Amtsperiode des Schriftführers beträgt 2 Jahre.

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§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

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  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

    • die Wahl des Vorstandes​​​

    • die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

    • die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern

    • die Wahl des Schriftführers

    • Genehmigung des Haushaltsplanes

    • die Entlastung des alten Vorstandes

    • die Finanzordnung (Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen)

    • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

    • die Anträge nach §3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und §7 Abs. 4 dieser Satzung

  2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

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§9 Vorstand

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  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

  2. Dem Vorstand gehören an:

    • der/die Vorsitzende​

    • der/die stellvertretende Vorsitzende

    • der/die Schatzmeister/in

  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Stellvertreter.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Ergänzungswahl durchzuführen.

  5. Bei Rechtsgeschäften müssen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende unterschreiben.

  6. Vorstandssitzungen finden mindestens 6 mal im Jahr statt. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das Protokoll ist im Stallgebäude auszuhängen, so dass die Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

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§10 Aufgaben des Vorstandes

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  1. Der Vorstand entscheidet über:

    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse​

    • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, die Führung der laufenden Geschäft

    • für die Durchsetzung der Ziele der Satzung und der Durchführung von Veranstaltungen jeder Art des Vereins besondere Leiterstäbe vorzuschlagen und zu besetzen. Dies sind z.Bsp. die Trainingsleiter, der Jugendwart, der Umweltbeauftragte, die jeweils für sich ihren eigenen Verantwortungsbereich inne haben.

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§11 Rechnungsprüfung

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  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassen- und Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung erfolgt mindestens 2 mal jährlich. Hierüber ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben.

  2. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.

  3. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

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§12 Ehrenrat

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  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein ausüben und sollen nach Möglichkeit 25 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach LPO gegeben ist.

  3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

  4. Es dürfen folgende Strafen verhängt werden:

    • Verwarnung​

    • Verweis

    • Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung

    • Ausschluss von Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten

    • Ausschluss aus dem Verein

  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

  6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §4.

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§13 Auflösung

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  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dessau e.V., der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§14 Inkrafttreten

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​Die Satzung ist in dieser Form von der Mitgliederversammlung am 10.05.2003 beschlossen worden.

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